Aktiengesetz

   Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 394 - 410)   
   Dritter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 406
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 71 Abs. 3 Satz 3 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde (für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1) im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Literatur im Internet zu § 406 AktG

Querverweise

Auf § 406 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
          § 408 (Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 406 AktG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht