Aktiengesetz
| Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 394 - 410) |
| Dritter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 71 Abs. 3 Satz 3 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde (für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1) im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Literatur im Internet zu § 406 AktG
Querverweise
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