Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 67a
Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen

(1) 1Börsennotierte Gesellschaften haben Informationen über Unternehmensereignisse gemäß Absatz 6, die den Aktionären nicht direkt oder von anderer Seite mitgeteilt werden, zur Weiterleitung an die Aktionäre wie folgt zu übermitteln:

1. an die im Aktienregister Eingetragenen, soweit die Gesellschaft Namensaktien ausgegeben hat,
2. im Übrigen an die Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft verwahren.

2Für Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung gilt § 125.

(2) 1Die Informationen können durch beauftragte Dritte übermittelt werden. 2Die Informationen sind den Intermediären elektronisch zu übermitteln. 3Format, Inhalt und Frist der Informationsübermittlung nach Absatz 1 richten sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte (ABl. L 223 vom 4.9.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 4Die Übermittlung der Informationen kann gemäß den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 4 in Verbindung mit Tabelle 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 beschränkt werden.

(3) 1Ein Intermediär in der Kette hat Informationen nach Absatz 1 Satz 1, die er von einem anderen Intermediär oder der Gesellschaft erhält, innerhalb der Fristen nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 und Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 dem nächsten Intermediär weiterzuleiten, es sei denn, ihm ist bekannt, dass der nächste Intermediär sie von anderer Seite erhält. 2Dies gilt auch für Informationen einer börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. 3Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Intermediär ist eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

(5) 1Intermediär in der Kette ist ein Intermediär, der Aktien der Gesellschaft für einen anderen Intermediär verwahrt. 2Letztintermediär ist, wer als Intermediär für einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahrt.

(6) Unternehmensereignisse sind Ereignisse gemäß Artikel 1 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212.

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Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2637), in Kraft getreten am 01.01.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie12.12.2019BGBl. I S. 2637
§ 53aGleichbehandlung der Aktionäre § 54Hauptverpflichtung der Aktionäre § 55Nebenverpflichtungen der Aktionäre § 56Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen § 57Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen § 58Verwendung des Jahresüberschusses § 59Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn § 60Gewinnverteilung § 61Vergütung von Nebenleistungen § 62Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen § 63Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung § 64Ausschluß säumiger Aktionäre § 65Zahlungspflicht der Vormänner § 66Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten § 67Eintragung im Aktienregister § 67aÜbermittlung von Informationen über Unternehmens-
ereignisse; Begriffsbestimmungen
§ 67bÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre § 67cÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes § 67dInformationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären § 67eVerarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre § 67fKosten; Verordnungs-
ermächtigung
§ 68Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung § 69Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 70Berechnung der Aktienbesitzzeit § 71Erwerb eigener Aktien § 71aUmgehungsgeschäfte § 71bRechte aus eigenen Aktien § 71cVeräußerung und Einziehung eigener Aktien § 71dErwerb eigener Aktien durch Dritte § 71eInpfandnahme eigener Aktien § 72Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren § 73Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 74Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine § 75Neue Gewinnanteilscheine
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Querverweise

Auf § 67a AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
          § 67b (Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre)
          § 67c (Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes)
          § 67d (Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären)
          § 67f (Kosten; Verordnungsermächtigung)
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Rechte der Hauptversammlung
              § 118 (Allgemeines)
              § 118a (Virtuelle Hauptversammlung)
            Einberufung der Hauptversammlung
              § 125 (Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder)
            Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
              § 129 (Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung)
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
            Kapitalerhöhung gegen Einlagen
              § 186 (Bezugsrecht)
            Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
              § 214 (Aufforderung an die Aktionäre)
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
            Allgemeines
              § 243 (Anfechtungsgründe)
     
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
          § 405 (Ordnungswidrigkeiten)
Was ist das?

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