Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 3 - Integration (§§ 43 - 45b)   
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Textdarstellung

  

§ 44
Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

(1) 1Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
a) zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 18g, 19c und 21),
b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),
c) aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,
d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4

erteilt wird. 2Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

(2) 1Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. 2Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.

(3) 1Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

2Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.

(4) 1Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. 2Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die

1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder
3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 besitzen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 (BGBl. I Nr. 217), in Kraft getreten am 18.11.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.11.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung16.08.2023BGBl. I Nr. 217
31.12.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts21.12.2022BGBl. I S. 2847
29.05.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung20.05.2020BGBl. I S. 1044
01.03.2020
Änderung
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Änderung
Fachkräfteeinwanderungsgesetz15.08.2019BGBl. I S. 1307
01.08.2019
Änderung
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Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz)08.07.2019BGBl. I S. 1029
01.08.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz)12.07.2018BGBl. I S. 1147
06.08.2016
Änderung
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Änderung
Integrationsgesetz31.07.2016BGBl. I S. 1939
24.10.2015
Änderung
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Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz20.10.2015BGBl. I S. 1722
01.08.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung27.07.2015BGBl. I S. 1386
06.09.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern29.08.2013BGBl. I S. 3484
28.08.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union19.08.2007BGBl. I S. 1970
24.05.2007
Änderung
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Änderung
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes16.05.2007BGBl. I S. 748

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Querverweise

Auf § 44 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Allgemeines
          § 9 (Niederlassungserlaubnis)
        Aufenthalt aus familiären Gründen
          § 30 (Ehegattennachzug)
     
      Integration
        § 44a (Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
     
      Verfahrensvorschriften
        Datenschutz
          § 88a (Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen)
     
      Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 104 (Übergangsregelungen)
    Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 
      Verfahrensvorschriften
        Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
          Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
            § 65 (Erweiterter Datensatz)
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