Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 3 - Integration (§§ 43 - 45)   
§ 44
Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),
c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,
d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2

erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.

(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.

(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind.

Rechtsprechung zu § 44 AufenthG

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Literatur im Internet zu § 44 AufenthG

Querverweise

Auf § 44 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthG
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Allgemeines
          § 9 (Niederlassungserlaubnis)
        Aufenthalt aus familiären Gründen
          § 30 (Ehegattennachzug)
     
      Integration
        § 44a (Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
     
      Verfahrensvorschriften
        Datenschutz
          § 88a (Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen)
     
      Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 104 (Übergangsregelungen)

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