Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 1 - Passpflicht für Ausländer (§§ 2 - 14) |
(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:
| 1. | der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Abs. 1), | |
| 2. | der Notreiseausweis, | |
| 3. | der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3), | |
| 4. | der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Abs. 4), | |
| 5. | die Schülersammelliste (§ 1 Abs. 5), | |
| 6. | die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Abs. 2), | |
| 7. | das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 1 Abs. 8). |
Passersatzpapiere nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 werden auch als vorläufige Dokumente ausgegeben, deren Gültigkeitsdauer, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr werden Passersatzpapiere nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ohne Speichermedium ausgegeben; in begründeten Fällen können solche Passersatzpapiere auch mit Speichermedium ausgegeben werden. Dokumente nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, die an Kinder ausgegeben werden, sind höchstens sechs Jahre gültig, soweit die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten völkerrechtlichen Verträge keine kürzere Geltungsdauer vorsehen, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres.
(2) Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.
(3) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat.
Literatur im Internet zu § 4 AufenthV
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