Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.
Literatur im Internet zu § 105a BGB
- § 105a BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Alltagsgeschäfte
Einwilligungsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit
Prozessfähigkeit - § 105a BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsfähigkeit (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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