Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.
Rechtsprechung zu § 248 BGB
74 Entscheidungen zu § 248 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Köln, 22.08.2007 - 13 K 4234/03
Behandlung von Zinsaufwendungen für ein Darlehen als verdeckte ...
- BGH, 09.11.1999 - XI ZR 311/98
Disagio und Verzinsung
- OLG München, 30.07.1985 - 25 U 5507/84
- FG Hamburg, 28.10.2005 - IV 140/04
Gewährung von Prozesszinsen auf den zu erstattenden Sanktionsbetrag
- FG München, 01.09.2005 - 8 K 3510/03
Avalgebühr ist kein Entgelt für eine Dauerschuld
- BFH, 01.04.2004 - X B 62/03
Anforderungen an die schlüssige Darlegung der grds. Bedeutung, einer Divergenz ...
- FG Köln, 25.10.2002 - 14 K 9388/98
Vergütungen für Zins-Swap-Vereinbarung keine Dauerschuldentgelte
- LG Düsseldorf, 18.03.2008 - 4a O 365/06
Kantenleimmaschine II
- BGH, 20.11.1970 - V ZR 71/68
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