Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65)   
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Anhörung beteiligter Kreise

Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

Rechtsprechung zu § 51 BImSchG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 51 BImSchG

Querverweise

Auf § 51 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BImSchG
      Errichtung und Betrieb von Anlagen
        Genehmigungsbedürftige Anlagen
          § 4 (Genehmigung)
          § 7 (Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen)
        Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
          § 22 (Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen)
          § 23 (Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen)
     
      Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Biokraftstoffe
        Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
          § 32 (Beschaffenheit von Anlagen)
          § 33 (Bauartzulassung)
          § 34 (Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen)
          § 35 (Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen)
        Biokraftstoffe
          § 37d (Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen)
     
      Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
        § 38 (Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen)
        § 40 (Verkehrsbeschränkungen)
        § 43 (Rechtsverordnung der Bundesregierung)
     
      Lärmminderungsplanung
        § 47f (Rechtsverordnungen)
     
      Gemeinsame Vorschriften
        § 48 (Verwaltungsvorschriften)
        § 53 (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz)
        § 55 (Pflichten des Betreibers)
        § 58a (Bestellung eines Störfallbeauftragten)

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