Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
Rechtsprechung zu § 51 BImSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 51 BImSchG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 51 BImSchG
Querverweise
Auf § 51 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- BImSchG
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Biokraftstoffe
- Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
- Biokraftstoffe
- § 37d (Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen)
- Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
- Lärmminderungsplanung
- § 47f (Rechtsverordnungen)
Rechtsberatung
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