Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   2. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2 (§§ 43 - 47)   
§ 43

(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden.

(2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.

Rechtsprechung zu § 43 BVerfGG

27 Entscheidungen zu § 43 BVerfGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 43 BVerfGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 43 BVerfGG:
    BVerfGG
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
        § 13 Nr. 2 (zu §§ 43 ff)

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