Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   15. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a (§§ 90 - 96)   
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(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.

(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.

(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend anzuwenden.

(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Verfassungsorgane können dem Verfahren beitreten. Das Bundesverfassungsgericht kann von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung verzichten.

Rechtsprechung zu § 94 BVerfGG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, gegenläufige Kinderrückführungsanträge [eA], 17.8.98 (BVerfGE 99, 49)
    § 32 III BVerfGG, Widerspruch kann nur erheben, wer am verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist (nicht auch, wer am Ausgangsverfahren beteiligt ist), beteiligt am Verfassungsbeschwerdeverfahren sind neben dem Beschwerdeführer nur die in § 94 I, II, IV BVerfGG genannten Verfassungsorgane, Behandlung eines unzulässigen Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung als Anregung (iRv § 94 III BVerfGG);
    (für die Zukunft:) mangels Widerspruchsbefugnis eindeutig unzulässiger Widerspruch kann entgegen § 93d II 3 BVerfGG von der Kammer verworfen werden

Literatur im Internet zu § 94 BVerfGG

Querverweise

Auf § 94 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
    BVerfGG
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a

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