Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   2. Teil - Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28)   
   3. Abschnitt - Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde (§§ 24 - 28)   
§ 25
Besonderes Vorkaufsrecht

(1) Die Gemeinde kann

1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.

Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

Rechtsprechung zu § 25 BauGB

48 Entscheidungen zu § 25 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 25 BauGB

Querverweise

Auf § 25 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
            § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
     
      Überleitungs- und Schlussvorschriften
        Überleitungsvorschriften
          § 234 (Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht)

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