Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
| 1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken geteilt werden.
(2) Wenn einem Eigentümer für mehrere verschiedenen Rechtsverhältnissen unterliegende alte Grundstücke oder Berechtigungen ein neues Grundstück zugeteilt wird, so werden entsprechend den verschiedenen Rechtsverhältnissen Bruchteile der Gesamtabfindung bestimmt, die an die Stelle der einzelnen Grundstücke oder Berechtigungen treten. In diesen Fällen kann für jedes eingeworfene Grundstück oder jede Berechtigung anstelle des Bruchteils ein besonderes Grundstück zugeteilt werden.
(3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird (Absatz 1) oder einem Eigentümer für sein Grundstück mehrere neue Grundstücke zugeteilt werden, so kann die Umlegungsstelle Grundpfandrechte und Reallasten, mit denen eingeworfene Grundstücke belastet sind, entsprechend den im Umlegungsverfahren ermittelten Werten auf die zuzuteilenden Grundstücke verteilen.
Rechtsprechung zu § 62 BauGB
5 Entscheidungen zu § 62 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 21.02.2008 - 4 N 869/07
Planung eines Stadtbahnhofs
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11
Weitere Aufzugshaltestelle in Altbau zulässig!
- OVG Sachsen, 13.10.2011 - 1 C 9/09
Möglichkeit der ortsrechtlichen Ausgestaltung des baurechtlichen ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2008 - 8 C 10368/07
Artenschutzrecht: Unüberwindbare Hürde für Planungen?
- OLG Hamm, 31.07.2003 - 16 U (Baul.) 8/02
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