Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Aschen Verstorbener (§§ 30 - 41)   
   1. Bestattung und Beisetzung (§§ 30 - 40)   
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Frühester Bestattungszeitpunkt

(1) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden.

(2) Die zuständige Behörde kann eine frühere Bestattung zulassen,

1. wenn offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder
2. wenn gesundheitliche Gründe hierfür vorliegen.

(3) Die zuständige Behörde kann aus gesundheitlichen Gründen eine frühere Bestattung anordnen.

Literatur im Internet zu § 36 BestattG

Querverweise

Auf § 36 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
    BestattG
      Leichenwesen
        § 38 (Bestattungsunterlagen)
     
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)

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