Bestattungsgesetz
| Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
| Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Aschen Verstorbener (§§ 30 - 41) |
| 1. Bestattung und Beisetzung (§§ 30 - 40) |
(1) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden.
(2) Die zuständige Behörde kann eine frühere Bestattung zulassen,
| 1. | wenn offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder | |
| 2. | wenn gesundheitliche Gründe hierfür vorliegen. |
(3) Die zuständige Behörde kann aus gesundheitlichen Gründen eine frühere Bestattung anordnen.
Literatur im Internet zu § 36 BestattG
Querverweise
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