Bestattungsgesetz
Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener (§§ 30 - 41) |
1. Bestattung und Beisetzung (§§ 30 - 40) |
(1) 1Verstorbene dürfen nur in Särgen erdbestattet werden. 2Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass die Verstorbenen in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden müssen. 3In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. 4Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. 5§ 13 der Bestattungsverordnung bleibt unberührt.
(2) Ist zu befürchten, daß Verstorbene in Särgen aus Hartholz oder Metall innerhalb der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht ausreichend verwesen, so kann in der Friedhofsordnung insbesondere vorgeschrieben werden,
1. | daß Särge aus leicht verweslichem Holz zu verwenden sind, | |
2. | 1daß Verstorbene, die in Särgen aus Hartholz oder Metall überführt worden sind, in besonderen Teilen des Friedhofs bestattet werden. 2Für diese Friedhofsteile ist eine längere Ruhezeit festzulegen. |
(3) Die Aschen Verstorbener sind in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen.
(4) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung zulassen, daß für Särge andere, dem Holze gleichwertige Materialien verwendet werden.
(5) Absatz 2 Nr. 2 gilt für konservierte und einbalsamierte Verstorbene entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.
pflichtige § 32Bestattungsart § 33Bestattungs- und Beisetzungsort § 34Zulässigkeit der Erdbestattung § 35Zulässigkeit der Feuerbestattung § 36Frühester Bestattungszeitpunkt § 37Bestattungs- und Beförderungsfrist § 38Bestattungs-
unterlagen § 39Särge und Urnen, konservierte und einbalsamierte Verstorbene § 40Bestattungsbuch
Rechtsprechung zu § 39 BestattG
5 Entscheidungen zu § 39 BestattG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 19.09.2019 - 12 K 7491/18
Sarglose Erdbestattung in Tüchern
- VGH Baden-Württemberg, 17.01.2023 - 1 S 3770/21
Heranziehung zu den Kosten für die Benutzung einer Kühlzelle zur Aufbewahrung ...
- BGH, 27.07.2017 - I ZR 162/15
Zulässige Vornahme behördlich zu veranlassender Bestattungen durch einen ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2005 - 1 S 1161/04
Ausstellung von durch Plastination auf Dauer konservierten toten menschlichen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 16.03.2004 - 6 K 2954/03
Ausstellung von Ganzkörperplastinaten menschlicher Leichen
- VG Stuttgart, 16.03.2004 - 6 K 2954/03
Querverweise
Auf § 39 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Leichenwesen
- Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
- 1. Bestattung und Beisetzung
- § 32 (Bestattungsart)