Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Aschen Verstorbener (§§ 30 - 41)   
   1. Bestattung und Beisetzung (§§ 30 - 40)   
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Zulässigkeit der Feuerbestattung

(1) Leichen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde feuerbestattet werden.

(2) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so darf die Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.

Literatur im Internet zu § 35 BestattG

Querverweise

Auf § 35 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
    BestattG
      Leichenwesen
        § 37 (Bestattungs- und Beförderungsfrist)
        § 38 (Bestattungsunterlagen)
        § 45 (Leichen aus dem Ausland)
     
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 50 (Rechtsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 35 BestattG:

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