Bestattungsgesetz
| Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
| Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Aschen Verstorbener (§§ 30 - 41) |
| 1. Bestattung und Beisetzung (§§ 30 - 40) |
(1) Leichen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde feuerbestattet werden.
(2) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so darf die Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.
Literatur im Internet zu § 35 BestattG
Querverweise
Auf § 35 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 35 BestattG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 159 II (zu § 35 II)
Rechtsberatung
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