Bestattungsgesetz
Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener (§§ 30 - 41) |
1. Bestattung und Beisetzung (§§ 30 - 40) |
(1) 1Verstorbene, die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden. 2Treffen Verstorbene nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so sind sie dort unverzüglich zu bestatten. 3Tage, an denen nicht bestattet wird, bleiben bei der Berechnung der Bestattungsfrist unberücksichtigt. 4Können die zur Bestattung oder Beförderung nach §§ 34, 35 und 44 erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beschafft werden, so ist die Bestattung oder Beförderung unverzüglich vorzunehmen, sobald die Unterlagen vorliegen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. 2Sie kann aus gesundheitlichen Gründen anordnen, daß Verstorbene früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.
pflichtige § 32Bestattungsart § 33Bestattungs- und Beisetzungsort § 34Zulässigkeit der Erdbestattung § 35Zulässigkeit der Feuerbestattung § 36Frühester Bestattungszeitpunkt § 37Bestattungs- und Beförderungsfrist § 38Bestattungs-
unterlagen § 39Särge und Urnen, konservierte und einbalsamierte Verstorbene § 40Bestattungsbuch
Rechtsprechung zu § 37 BestattG
16 Entscheidungen zu § 37 BestattG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 17.01.2023 - 1 S 3770/21
Heranziehung zu den Kosten für die Benutzung einer Kühlzelle zur Aufbewahrung ...
- VG Karlsruhe, 21.01.2019 - 12 K 13339/17
Heranziehung zu Bestattungskosten; hier: Kosten der Leichenschau
- VG Stuttgart, 20.05.2020 - 6 K 4029/18
- BGH, 27.07.2017 - I ZR 162/15
Zulässige Vornahme behördlich zu veranlassender Bestattungen durch einen ...
- LG Heilbronn, 06.02.2023 - 7 S 1/22
Erstattungsanspruch von Beerdigungskosten bei Geschwistern
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16
Unterlassung der Beisetzung einer Urne
- VG Karlsruhe, 10.07.2001 - 11 K 2827/00
Bestattungspflicht der Familienangehörigen trotz gestörter Familienverhältnisse
- VG Freiburg, 06.04.2004 - 4 K 519/04
Sozialhilfe-Tragung der Bestattungskosten
- VG Karlsruhe, 16.01.2007 - 11 K 1326/06
Kostentragungspflicht der Tochter für Beerdigungskosten ihres Vaters, der sich ...
- VG Stuttgart, 21.09.2023 - 6 K 1805/22
Bestattungspflicht und Kostenerstattungspflicht bei fehlender Nähe zum ...
Querverweise
Auf § 37 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Leichenwesen
- Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
- 1. Bestattung und Beisetzung
- § 38 (Bestattungsunterlagen)
- Verstorbene in anatomischen Instituten
- § 42
- Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)