Bestattungsgesetz
Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
Fünfter Abschnitt - Beförderung von Verstorbenen (§§ 43 - 48) |
(1) 1Verstorbene dürfen in Orte außerhalb Deutschlands nur mit einem Leichenpass befördert werden. 2§ 43 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) 1Zur Beförderung in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpaß auszustellen, wenn das Land die Beförderung oder die Bestattung Verstorbener von der Vorlage eines Leichenpasses abhängig macht. 2Entsprechendes gilt für die Beförderung mit der Eisenbahn. 3§ 43 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Verstorbene auch in anderen Fällen nur mit einem Leichenpaß befördert werden dürfen, wenn dies zur Verhütung gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.
(4) Der Leichenpaß darf erst ausgestellt werden, wenn die für eine Erdbestattung nach § 34 Abs. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.
Rechtsprechung zu § 44 BestattG
2 Entscheidungen zu § 44 BestattG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16
Strafbarkeit eines Bestatters und eines Pathologen in Baden-Württemberg wegen ...
- AG Tübingen, 08.01.2019 - 16 OWi 16 Js 16727/18
Bußgeldsache in Baden-Württemberg: Weitergabe einer Urne zur Bestattung im ...
Querverweise
Auf § 44 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
Redaktionelle Querverweise zu § 44 BestattG:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Leichenwesen
- Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
- 1. Bestattung und Beisetzung
- § 34 III (Zulässigkeit der Erdbestattung)