Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Fünfter Abschnitt - Leichenbeförderung (§§ 43 - 48)   

§ 44
Leichenpaß

(1) Leichen dürfen in Orte außerhalb Deutschlands nur mit einem Leichenpass befördert werden. § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Zur Beförderung in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpaß auszustellen, wenn das Land die Beförderung oder die Bestattung der Leiche von der Vorlage eines Leichenpasses abhängig macht. Entsprechendes gilt für die Beförderung mit der Eisenbahn. § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Leichen auch in anderen Fällen nur mit einem Leichenpaß befördert werden dürfen, wenn dies zur Verhütung gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.

(4) Der Leichenpaß darf erst ausgestellt werden, wenn die für eine Erdbestattung nach § 34 Abs. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.

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Literatur im Internet zu § 44 BestattG

Querverweise

Auf § 44 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
    BestattG
      Leichenwesen
        Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
          Bestattung und Beisetzung
            § 37 (Bestattungs- und Beförderungsfrist)
        Leichenbeförderung
          § 48 (Bergung von Leichen)
     
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
        § 50 (Rechtsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 44 BestattG:
    BestattG
      Leichenwesen
        Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
          Bestattung und Beisetzung
            § 34 III (Zulässigkeit der Erdbestattung)
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