Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Fünfter Abschnitt - Leichenbeförderung (§§ 43 - 48)   
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Allgemeines

Leichen sind in würdiger und gesundheitlich unbedenklicher Weise zu befördern.

Literatur im Internet zu § 43 BestattG

Querverweise

Auf § 43 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
    BestattG
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 50 (Rechtsvorschriften)

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