Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Fünfter Abschnitt - Beförderung von Verstorbenen (§§ 43 - 48)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BestattG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BestattG (https://dejure.org/gesetze/BestattG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BestattG
__paste_bez____paste_norm__ Bestattungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BestattG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bestattungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 43
Allgemeines

(1) Verstorbene sind in würdiger und gesundheitlich unbedenklicher Weise zu befördern.

(2) Zur Beförderung vom Sterbeort an einen anderen Ort innerhalb von Baden-Württemberg kann auch eine blick- und flüssigkeitsdichte Umhüllung verwendet werden.

(3) 1Sollen Verstorbene zum Zweck der Feuerbestattung in ein anderes Bundesland oder in Orte außerhalb Deutschlands befördert werden, muss vor der Beförderung eine zweite Leichenschau durchgeführt werden. 2Satz 1 gilt in Fällen von Ausgrabungen nach § 41 Satz 1 nur insoweit, als eine zweite Leichenschau nach Prüfung durch das zuständige Gesundheitsamt noch möglich ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.

Rechtsprechung zu § 43 BestattG

3 Entscheidungen zu § 43 BestattG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 43 BestattG verweisen folgende Vorschriften:

    Bestattungsgesetz (BestattG) 
      Leichenwesen
        Beförderung von Verstorbenen
          § 44 (Leichenpaß)
     
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
        § 50 (Rechtsvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 43 BestattG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht