Bestattungsgesetz
Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
Fünfter Abschnitt - Beförderung von Verstorbenen (§§ 43 - 48) |
(1) Verstorbene sind in würdiger und gesundheitlich unbedenklicher Weise zu befördern.
(2) Zur Beförderung vom Sterbeort an einen anderen Ort innerhalb von Baden-Württemberg kann auch eine blick- und flüssigkeitsdichte Umhüllung verwendet werden.
(3) 1Sollen Verstorbene zum Zweck der Feuerbestattung in ein anderes Bundesland oder in Orte außerhalb Deutschlands befördert werden, muss vor der Beförderung eine zweite Leichenschau durchgeführt werden. 2Satz 1 gilt in Fällen von Ausgrabungen nach § 41 Satz 1 nur insoweit, als eine zweite Leichenschau nach Prüfung durch das zuständige Gesundheitsamt noch möglich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.
Rechtsprechung zu § 43 BestattG
3 Entscheidungen zu § 43 BestattG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 21.01.2019 - 12 K 13339/17
Heranziehung zu Bestattungskosten; hier: Kosten der Leichenschau
- OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16
Strafbarkeit eines Bestatters und eines Pathologen in Baden-Württemberg wegen ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.02.2005 - 1 S 1312/04
Aufgaben im Bereich des Leichenwesens sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach ...
Querverweise
Auf § 43 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Leichenwesen
- Beförderung von Verstorbenen
- § 44 (Leichenpaß)
Redaktionelle Querverweise zu § 43 BestattG:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Leichenwesen
- Leichenschau
- §§ 20 ff. (Leichenschaupflicht) (zu § 43 II)