Einführungsgesetz GVG
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 11) |
Durch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Zuständigkeit der Behörden wird die Landesgesetzgebung nicht gehindert, den betreffenden Landesbehörden jede andere Art der Gerichtsbarkeit sowie Geschäfte der Justizverwaltung zu übertragen. Andere Gegenstände der Verwaltung dürfen den ordentlichen Gerichten nicht übertragen werden.
Literatur im Internet zu § 4 EGGVG
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