EuGVVO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56) |
| Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 38 - 52) |
(1) Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.
(2) Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
(3) Dem Antrag sind die in Artikel 53 angeführten Urkunden beizufügen.
Rechtsprechung zu Art. 40 EuGVVO
5 Entscheidungen zu Art. 40 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.01.2012 - IX ZB 211/10
Zwangsvollstreckung - Vollstreckung aus ausländischem Titel
- OLG Köln, 17.10.2007 - 16 W 24/07
Unterbrechung des Vollstreckbarkeitsverfahrens durch ausländisches ...
- BGH, 26.08.2009 - XII ZB 169/07
Anerkennung einer durch ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren ohne ...
- BGH, 04.02.2010 - IX ZB 57/09
Zwangsvollstreckung - Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels
- OLG Koblenz, 27.09.2005 - 2 U 1080/04
Antragsberechtigung bei der Vollstreckbarkeitserklärung - Prozessführungsbefugnis ...
Literatur im Internet zu Art. 40 EuGVVO
Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 184 (Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post) (zu Art. 40 II)
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