EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56)   
   Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 38 - 52)   
Artikel 40

(1) Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.

(2) Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(3) Dem Antrag sind die in Artikel 53 angeführten Urkunden beizufügen.

Rechtsprechung zu Art. 40 EuGVVO

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Literatur im Internet zu Art. 40 EuGVVO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 40 EuGVVO:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 184 (Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post) (zu Art. 40 II)

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