Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57)   
   Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 39 - 44)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 40

Eine vollstreckbare Entscheidung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, jede Sicherungsmaßnahme zu veranlassen, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorgesehen ist.

Rechtsprechung zu Art. 40 EuGVVO

2 Entscheidungen zu Art. 40 EuGVVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 40 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 40 EuGVVO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 184 (Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post) (zu Art. 40 II)
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