Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52)   
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Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.

Rechtsprechung zu § 41 GenG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 41 GenG

Querverweise

Auf § 41 GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)

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