Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52) |
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder der Satzung
| 1. | Geschäftsguthaben ausgezahlt werden, | |
| 2. | den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden, | |
| 3. | Genossenschaftsvermögen verteilt wird, | |
| 4. | Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, | |
| 5. | Kredit gewährt wird. |
(4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern der Genossenschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Generalversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 34 GenG
67 Entscheidungen zu § 34 GenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00
Gesellschaftsrecht - Beweislast bei Schäden durch Geschäftsführer
- BGH, 08.01.2007 - II ZR 304/04
Gesellschaftsrecht - Sorgfaltspflichten des Vorstandsmitglieds bei Kreditvergabe
- OLG Hamm, 16.10.2000 - 8 U 197/99
- OLG Hamm, 16.10.2000 - 8 U 3/00
- OLG Köln, 03.06.2004 - 12 U 41/03
- BGH, 08.02.2010 - II ZR 156/09
Insolvenzrecht - Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 19.06.2009 - 14 U 137/07
Haftung des Vorstandes eines eingetragenen Vereins bei Insolvenzverschleppung
- OLG Karlsruhe, 19.06.2009 - 14 U 137/07
- OLG Brandenburg, 21.02.2001 - 13 U 149/98
Nachweis der Überschuldung einer Genossenschaft
- OLG Hamburg, 05.02.2009 - 6 U 216/07
§ 64 GmbHG findet keine analoge Anwendung auf Vereinsvorstände
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09
Verfahrensrecht - Zurückweisung Revision durch Beschluss
- BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09
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Querverweise
- GenG
- Verfassung der Genossenschaft
- § 41 (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- §§ 80 ff (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) (zu § 34 V 3)
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