Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
| 3. Unterabschnitt - Prüfung (§§ 316 - 324a) |
(1) Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. Er ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 erfüllt. Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.
(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
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Querverweise
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Prüfung
- § 318 (Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers)
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- § 334 (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 340n (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 341n (Bußgeldvorschriften)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Ausgleichsmechanismus
- Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
- § 41 (Unternehmen des produzierenden Gewerbes)
- Transparenz
- Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
- § 50 (Testierung)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- § 66
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 57f (Anforderungen an die Bilanz)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
- § 143 (Auswahl der Sonderprüfer)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
- Verbundene Unternehmen
- Unternehmensverträge
- Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
- § 293d (Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 11 (Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer)
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