Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e)   
   2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b)   
   3. Unterabschnitt - Prüfung (§§ 316 - 324a)   
§ 319b
Netzwerk

(1) Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. Er ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 erfüllt. Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.

(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.

Rechtsprechung zu § 319b HGB

Literatur im Internet zu § 319b HGB

Querverweise

Auf § 319b HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Prüfung
            § 318 (Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers)
          Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
            § 334 (Bußgeldvorschriften)
        Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
          Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
            Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
              § 340n (Bußgeldvorschriften)
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
              § 341n (Bußgeldvorschriften)
    Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
      Ausgleichsmechanismus
        Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
          § 41 (Unternehmen des produzierenden Gewerbes)
     
      Transparenz
        Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
          § 50 (Testierung)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
              § 143 (Auswahl der Sonderprüfer)
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
            Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
              § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
            § 256 (Nichtigkeit)
          Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
            § 258 (Bestellung der Sonderprüfer)
     
      Verbundene Unternehmen
        Unternehmensverträge
          Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
            § 293d (Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer)
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Verschmelzung durch Aufnahme
            § 11 (Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer)

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