Das Haustürwiderrufsgesetz ist zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. Siehe nun § 312 BGB.
§ 5
Umgehungsverbot, Unabdingbarkeit

(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz, nach § 11 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so sind nur die Vorschriften dieser Gesetze anzuwenden.

(3) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäftes nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz, so sind in bezug auf das Widerrufsrecht nur die Vorschriften des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes anzuwenden.

(4) Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Kunden abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Rechtsprechung zu § 5 HWiG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Klage wegen Haustür-Realkredit, 9.4.02
    § 7 I HWiG gilt gem. § 5 II HWiG nicht, wenn das Haustürgeschäft zugleich ein Kreditgeschäft nach dem Verbraucherkreditgesetz ist - trotz EG-rechtlich gebotener einschränkender Auslegung von § 5 II HWiG

  • OLG Stuttgart, Wohnungskauf nach Vertreterbesuch, 30.3.99 (OLG Report 1999, 231)
    § 1 I HWiG, Fortwirken der Haustürsituation bei späterem Vertragsschluß, Frage der Zurechnung bei Kontaktaufnahme durch einen Vermittler, keine Verwirkung des Widerrufsrechts durch Zeitablauf;
    § 5 I HWiG, Einzelfall einer Umgehung;
    zur Frage der Rückabwicklung bei einem verbundenem Geschäft;
    (Hinweis: der Fall betrifft die Rechtslage vor Inkrafttreten des VerbrKrG, vgl. jetzt § 5 II HWiG / § 312a BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Zinsdifferenzgeschäfte des Landwirts, 2.2.99 (NJW 1999, 1636)
    §§ 1, 3 HWiG;
    §§ 818 III, 819 I;
    § 134 iVm § 56 I Nr. 6 GewO;
    (Hinweis: der Fall betrifft die Rechtslage vor Inkrafttreten des VerbrKrG, vgl. jetzt § 5 II HWiG / § 312a BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Rendite-Brief, 17.9.96 (BGHZ 133, 254)
    § 1 HWiG, Frage der Zurechnung bei Verhandlungen mit einem "Repräsentanten";
    verbundes Geschäft, Rückabwicklung zwischen Kreditgeber und Drittem: Durchgriffskondiktion;
    (Hinweis: der Fall betrifft die Rechtslage vor Inkrafttreten des VerbrKrG, vgl. jetzt § 5 II HWiG / § 312a BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 5 HWiG

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