(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz, nach § 11 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so sind nur die Vorschriften dieser Gesetze anzuwenden.
(3) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäftes nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz, so sind in bezug auf das Widerrufsrecht nur die Vorschriften des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes anzuwenden.
(4) Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Kunden abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Rechtsprechung zu § 5 HWiG
- 36 Entscheidungen zu § 5 HWiG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Urteilsbesprechungen zu § 5 HWiG bei ibr-online
- BGH, Klage wegen Haustür-Realkredit, 9.4.02
§ 7 I HWiG gilt gem. § 5 II HWiG nicht, wenn das Haustürgeschäft zugleich ein Kreditgeschäft nach dem Verbraucherkreditgesetz ist - trotz EG-rechtlich gebotener einschränkender Auslegung von § 5 II HWiG
- OLG Stuttgart, Wohnungskauf nach Vertreterbesuch, 30.3.99 (OLG Report 1999, 231)
§ 1 I HWiG, Fortwirken der Haustürsituation bei späterem Vertragsschluß, Frage der Zurechnung bei Kontaktaufnahme durch einen Vermittler, keine Verwirkung des Widerrufsrechts durch Zeitablauf;
§ 5 I HWiG, Einzelfall einer Umgehung;
zur Frage der Rückabwicklung bei einem verbundenem Geschäft;
(Hinweis: der Fall betrifft die Rechtslage vor Inkrafttreten des VerbrKrG, vgl. jetzt § 5 II HWiG / § 312a BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Zinsdifferenzgeschäfte des Landwirts, 2.2.99 (NJW 1999, 1636)
§§ 1, 3 HWiG;
§§ 818 III, 819 I;
§ 134 iVm § 56 I Nr. 6 GewO;
(Hinweis: der Fall betrifft die Rechtslage vor Inkrafttreten des VerbrKrG, vgl. jetzt § 5 II HWiG / § 312a BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Rendite-Brief, 17.9.96 (BGHZ 133, 254)
§ 1 HWiG, Frage der Zurechnung bei Verhandlungen mit einem "Repräsentanten";
verbundes Geschäft, Rückabwicklung zwischen Kreditgeber und Drittem: Durchgriffskondiktion;
(Hinweis: der Fall betrifft die Rechtslage vor Inkrafttreten des VerbrKrG, vgl. jetzt § 5 II HWiG / § 312a BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 5 HWiG
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