Insolvenzordnung

   7. Teil - Eigenverwaltung (§§ 270 - 285)   
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Öffentliche Bekanntmachung

Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.

Literatur im Internet zu § 273 InsO

Querverweise

Auf § 273 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 273 InsO:
    InsO
      Allgemeine Vorschriften
        § 9 (Öffentliche Bekanntmachung)

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