Insolvenzordnung

   8. Teil - Eigenverwaltung (§§ 270 - 285)   
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§ 273
Öffentliche Bekanntmachung

Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.

Rechtsprechung zu § 273 InsO

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