Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)   
   3. Abschnitt - Zuchtmittel (§§ 13 - 16)   
§ 16
Jugendarrest

(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.

(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.

(3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.

(4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.

Literatur im Internet zu § 16 JGG

Querverweise

Auf § 16 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Jugendliche
        Vollstreckung und Vollzug
          Vollstreckung
            Jugendarrest
              § 86 (Umwandlung des Freizeitarrestes)
        Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
     
      Heranwachsende
        Anwendung des sachlichen Strafrechts
          § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
     
      Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
        § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 16 JGG:
    JGG
      Jugendliche
        Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Erziehungsmaßregeln
            § 11 III (Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung)

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