Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 3. Abschnitt - Zuchtmittel (§§ 13 - 16) |
(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
| 1. | nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, | |
| 2. | sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, | |
| 3. | Arbeitsleistungen zu erbringen oder | |
| 4. | einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. |
Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn
| 1. | der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder | |
| 2. | dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll. |
(3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
Rechtsprechung zu § 15 JGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 15 JGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 15 JGG im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 15 JGG
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Querverweise
Auf § 15 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- JGG
- Jugendliche
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 23 (Weisungen und Auflagen)
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
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