Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)   
   3. Abschnitt - Zuchtmittel (§§ 13 - 16)   
§ 15
Auflagen

(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,

1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.

Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn

1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.

(3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.

Rechtsprechung zu § 15 JGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 15 JGG

Querverweise

Auf § 15 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Jugendliche
        Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
            § 23 (Weisungen und Auflagen)
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Das Vorverfahren
              § 45 (Absehen von der Verfolgung)
            Das Hauptverfahren
              § 47 (Einstellung des Verfahrens durch den Richter)
            Ergänzende Entscheidungen
              § 65 (Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen)
        Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
     
      Heranwachsende
        Anwendung des sachlichen Strafrechts
          § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
     
      Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
        § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)

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