Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81)   
   3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81)   
   2. Unterabschnitt - Das Hauptverfahren (§§ 47 - 54)   
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Anwesenheit in der Hauptverhandlung

(1) Die Hauptverhandlung kann nur dann ohne den Angeklagten stattfinden, wenn dies im allgemeinen Verfahren zulässig wäre, besondere Gründe dafür vorliegen und der Staatsanwalt zustimmt.

(2) Der Vorsitzende soll auch die Ladung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters anordnen. Die Vorschriften über die Ladung, die Folgen des Ausbleibens und die Entschädigung von Zeugen gelten entsprechend.

(3) Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Er erhält auf Verlangen das Wort.

(4) Nimmt ein bestellter Bewährungshelfer an der Hauptverhandlung teil, so soll er zu der Entwicklung des Jugendlichen in der Bewährungszeit gehört werden. Satz 1 gilt für einen bestellten Betreuungshelfer und den Leiter eines sozialen Trainingskurses, an dem der Jugendliche teilnimmt, entsprechend.

Rechtsprechung zu § 50 JGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 50 JGG

Querverweise

Auf § 50 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Vereinfachtes Jugendverfahren
              § 78 (Verfahren und Entscheidung)
        Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
     
      Heranwachsende
        Gerichtsverfassung und Verfahren
          § 109 (Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 50 JGG:
    JGG
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            § 38 II 4 (Jugendgerichtshilfe) (zu § 50 III)

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