Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
2. Unterabschnitt - Das Hauptverfahren (§§ 47 - 54) |
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist nicht öffentlich.
(2) 1Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem Verletzten, seinem Erziehungsberechtigten und seinem gesetzlichen Vertreter und, falls der Angeklagte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers oder der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand die Anwesenheit gestattet. 2Das gleiche gilt in den Fällen, in denen dem Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung gewährt wird, für den Leiter der Einrichtung. 3Andere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen, namentlich zu Ausbildungszwecken, zulassen.
(3) 1Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, so ist die Verhandlung öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 48 JGG
82 Entscheidungen zu § 48 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 27.09.2023 - 2 ORs 82/23
Revision; Strafprozess; Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit; ...
- KG, 27.09.2005 - 4 Ws 128/05
Strafprozessrecht: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichterscheinen des ...
- BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2436/09
Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2430/09
Keine Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 und Art 5 Abs 1 S 2 GG durch die ...
- EGMR, 13.03.2012 - 44585/10
Axel Springer AG ./. Deutschland
- BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2430/09
- KG, 14.05.2014 - 4 Ws 33/14
Keine Vertretung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern in der ...
- KG, 16.03.2006 - 4 Ws 44/06
Jugendstrafverfahren: Anwesenheitsrecht des Verletztenbeistandes in der ...
- AG Ebersberg, 07.05.2014 - 3 Ls 24 Js 3529/13
JGG-Verfahren, Nebenklage, Zulässigkeit
- VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 1 S 893/17
Hausverbot im Gerichtsgebäude gegenüber Pressevertreter
- OLG Hamm, 01.07.2010 - 3 RVs 55/10
Zuständigkeit der Jugendgerichte für die Verhängung einer vorbehaltenen ...
Querverweise
Auf § 48 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 70a (Unterrichtung des Jugendlichen)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 48 JGG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 103 (Verbindung mehrerer Strafsachen) (zu § 48 III)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 169
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 6 I 2 (Recht auf ein faires Verfahren)