Kommunalabgabengesetz
| Dritter Teil - Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren (§§ 11 - 19) |
| Zweiter Abschnitt - Benutzungsgebühren (§§ 13 - 19) |
Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und Tageseinrichtungen nach dem Kindergartengesetz (Elternbeiträge) können so bemessen werden, dass der wirtschaftlichen Belastung durch den Besuch der Einrichtung sowie der Zahl der Kinder in der Familie angemessen Rechnung getragen wird.
Literatur im Internet zu § 19 KAG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 19 KAG:
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 6 S. 2 (Bemessung der Elternbeiträge)
Rechtsberatung
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