Kommunalabgabengesetz

   Dritter Teil - Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren (§§ 11 - 19)   
   Zweiter Abschnitt - Benutzungsgebühren (§§ 13 - 19)   
§ 19
Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und Tageseinrichtungen

Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und Tageseinrichtungen nach dem Kindergartengesetz (Elternbeiträge) können so bemessen werden, dass der wirtschaftlichen Belastung durch den Besuch der Einrichtung sowie der Zahl der Kinder in der Familie angemessen Rechnung getragen wird.

Rechtsprechung zu § 19 KAG

3 Entscheidungen zu § 19 KAG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 19 KAG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 19 KAG:

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