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§ 13
Aufsicht und Auskunft

(1) 1Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes. 2Sie kann die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten anordnen. 3Für die Befugnisse und Obliegenheiten der zuständigen Behörde gilt § 139b der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), entsprechend.

(2) Die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende nach § 2 Abs. 2 sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.

(3) Die Pflicht nach Absatz 2 obliegt auch den in Verkaufsstellen oder beim gewerblichen Feilhalten Beschäftigten.

(4) 1Die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende nach § 2 Abs. 2 sind verpflichtet, das Verzeichnis nach § 12 Abs. 7 Nr. 2 und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Absatz 2 zu machenden Angaben beziehen, der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. 2Die Verzeichnisse und Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.

Rechtsprechung zu § 13 LadÖG

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