Markengesetz
| Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
| Abschnitt 1 - Eintragungsverfahren (§§ 32 - 44) |
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, daß die Anmeldung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen als abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll. Für jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung erhalten.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind die nach § 32 erforderlichen Anmeldungsunterlagen einzureichen. Werden die Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung eingereicht oder wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen. Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.
Rechtsprechung zu § 40 MarkenG
12 Entscheidungen zu § 40 MarkenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BPatG, 04.05.2011 - 26 W (pat) 156/09
- BPatG, 03.02.2009 - 24 W (pat) 2/07
- BPatG, 25.11.2003 - 24 W (pat) 179/02
- BPatG, 10.06.2009 - 29 W (pat) 83/05
- BPatG, 13.11.2001 - 24 W (pat) 72/00
Zulässigkeit der Teilung einer Markenanmeldung im Beschwerdeverfahren - ...
- BPatG, 23.05.2007 - 29 W (pat) 106/06
Mirabeau
- BPatG, 08.03.2007 - 25 W (pat) 190/03
- BPatG, 24.04.2007 - 24 W (pat) 31/06
Teilzurückweisung
- BPatG, 28.01.2004 - 28 W (pat) 111/02
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