Personenstandsgesetz
| Kapitel 2 - Führung der Personenstandsregister (§§ 3 - 10) |
(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind dauernd und räumlich voneinander getrennt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.
(2) Für die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Abs. 5 für das jeweilige Register genannten Frist.
(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten.
Rechtsprechung zu § 7 PStG
4 Entscheidungen zu § 7 PStG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 15.10.2003 - 18 U 33/03
Amtspflichtverletzung bei versäumter Nottrauung wegen Nichterreichbarkeit des ...
- BSG, 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R
Anspruch auf Gewährung einer großen Witwenrente: Ausschluss wegen des Vorliegens ...
- OVG Thüringen, 31.01.1996 - 3 EO 11/96
Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Eheschließung des Ausländers
- OLG Jena, 22.03.2000 - 6 W 804/99
Standesamtsvorlage; Scheinehe
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