Sie sehen hier das Personenstandsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Personenstandsgesetz

   Kapitel 2 - Führung der Personenstandsregister (§§ 3 - 10)   
§ 7
Aufbewahrung

(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind dauernd und räumlich voneinander getrennt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.

(2) Für die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Abs. 5 für das jeweilige Register genannten Frist.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten.

Rechtsprechung zu § 7 PStG

4 Entscheidungen zu § 7 PStG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 7 PStG

Querverweise

Auf § 7 PStG verweisen folgende Vorschriften:
    PStG
      Besondere Beurkundungen
        Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
          § 34 (Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland)
          § 35 (Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland)
          § 36 (Geburten und Sterbefälle im Ausland)
     
      Übergangsvorschriften
        § 76 (Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher)

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