Personenstandsgesetz
| Kapitel 7 - Besondere Beurkundungen (§§ 34 - 45a) |
| Abschnitt 1 - Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle (§§ 34 - 40) |
(1) 1Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 2Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 und 16 gelten entsprechend. 3Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. 4Antragsberechtigt sind die Ehegatten, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.
(2) Die Beurkundung der Eheschließung nach Absatz 1 erfolgt auch dann, wenn die Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.
(3) Personen, die eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes abgegeben haben, sind nur mit den nach dieser Erklärung geführten Vornamen und Familiennamen einzutragen; dies gilt entsprechend für Vertriebene und Spätaussiedler, deren Name nach den Vorschiften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist.
(4) 1Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.
(5) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Absätzen 1 und 2 beurkundeten Eheschließungen.
Anmerkung der Redaktion:Der Schreibfehler in Absatz 3 ("Vorschiften" statt "Vorschriften") entspricht der amtlich verkündeten Fassung.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) vom 17.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) | 17.07.2017 | |
| 01.11.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 |
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Rechtsprechung zu § 34 PStG
48 Entscheidungen zu § 34 PStG in unserer Datenbank:
- OLG München, 14.08.2026 - 31 Wx 192/25
Identitätsklärung, Amtsermittlungspflicht, Beteiligung der Ehefrau, ...
- VG Schleswig, 13.01.2026 - 15 B 124/25
Unterhaltsvorschussrecht; Begriff des dauernden Getrenntlebens
- VG Regensburg, 21.04.2021 - RO 9 K 20.76
Änderung der Angaben über Familienstand im Melderegister
- KG, 31.07.2025 - 1 W 303/24
Kein Anspruch auf Nachbeurkundung einer sog. "urfi-Ehe" ägyptischen Rechts
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Schöneberg, 02.01.2019 - 71f III 46/18
Erläuterungszusatz bei früher ausländischer gleichgeschlechtlicher Ehe
- OLG Hamm, 30.10.2023 - 11 U 5/23
Nachbeurkundung; Eheschließung; Einreise
- OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 7 W 39/22
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 08.05.2023 - 7 W 39/22
Nachbeurkundung einer in Dänemark geschlossenen Ehe; Zweifel an der Identität ...
- OLG Brandenburg, 08.05.2023 - 7 W 39/22
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2024 - 6 A 10268/24
Getrenntleben i.S.d. Unterhaltsvorschussrechts
Querverweise
Auf § 34 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Besondere Beurkundungen
- Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
- § 35 (Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland)
- Übergangsvorschriften
- § 79 (Altfallregelung)
Redaktionelle Querverweise zu § 34 PStG:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 13 (Eheschließung)