Personenstandsgesetz
| Kapitel 2 - Führung der Personenstandsregister (§§ 3 - 10) |
(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen Zugang hat.
(2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind weitere Personen, die Angaben zu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen in den Personenstandsregistern benötigt werden.
(3) Absatz 1 gilt für die Beibringung von Nachweisen entsprechend.
Rechtsprechung zu § 10 PStG
4 Entscheidungen zu § 10 PStG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 02.11.2012 - 15 W 404/11
Veräußerung, Übertragung, Erbbaurecht, vorweggenommene Erbfolge
- BayObLG, 20.12.1996 - 1Z BR 186/96
- BayObLG, 20.02.1998 - 1Z BR 203/97
Ehehindernis der Doppelehe nach zairischem Recht
- BGH, 05.05.1954 - 1 StR 634/53
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Querverweise
Auf § 10 PStG verweisen folgende Vorschriften: