Patentgesetz
Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 34 - 64) |
(1) 1Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Veröffentlichung unterbleibt. 2Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. 3Sie kann den Erlaß einer Anordnung beantragen.
(2) 1Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen obersten Bundesbehörde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine Anordnung nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. 2Die Prüfungsstelle prüft in jährlichen Abständen, ob die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. 3Vor der Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 1 ist die zuständige oberste Bundesbehörde zu hören.
(3) Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten Nachricht, wenn gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle, durch den ein Antrag auf Erlaß einer Anordnung nach Absatz 1 zurückgewiesen oder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben worden ist, innerhalb der Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2) keine Beschwerde eingegangen ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung entsprechend anzuwenden, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten und der Bundesregierung mit deren Zustimmung unter der Auflage anvertraut wird, die Geheimhaltung zu wahren.
Rechtsprechung zu § 50 PatG
9 Entscheidungen zu § 50 PatG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 21.11.2023 - 6 A 987/22
Zum Verhältnis von Patentrecht und Ausfuhrkontrolle
- BGH, 12.01.1999 - X ZB 7/98
Staatsgeheimnis
- BGH, 12.01.1999 - X ZB 9/98
Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung eines Patents; Voraussetzungen eines ...
- BGH, 12.01.1999 - X ZB 8/98
Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung eines Gebrauchsmusters; Voraussetzungen ...
- BPatG, 16.12.2015 - 7 W (pat) 7/15
Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr für eine Teilanmeldung nach Aufhebung ...
- BGH, 19.11.1953 - 3 StR 17/53
- BGH, 19.12.1968 - X ZB 9/67
Neuwertigkeit von Arbeitsgerätschaften - Neuigkeit einer Erfindung bei ...
- BPatG, 05.03.2009 - 12 W (pat) 348/03
- VGH Bayern, 27.05.2003 - 5 CE 02.2931
Unterlassung der Veröffentlichung einer Patentschrift; Unterlassungsanspruch; ...
Querverweise
Auf § 50 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 3
- Deutsches Patent- und Markenamt
- § 31
- Patentgericht
- § 67
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 23 (Verfahren vor dem Bundespatentgericht)