Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29)   
   Zweiter Titel - Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger (§§ 18 - 29)   

§ 21a
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:

1. Leistungen bei häuslicher Pflege:
a) Pflegesachleistung,
b) Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,
c) häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,
d) Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
2. teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,
3. Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere
a) soziale Sicherung und
b) Pflegekurse,
4. vollstationäre Pflege.

(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.

Rechtsprechung zu § 21a SGB I

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Literatur im Internet zu § 21a SGB I

Querverweise

Auf § 21a SGB I verweisen folgende Vorschriften:
    SGB I
      Einweisungsvorschriften
        Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
          § 12 (Leistungsträger)
        Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
          § 29 (Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)
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