Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29)   
   Zweiter Titel - Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger (§§ 18 - 29)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SGB I (https://dejure.org/gesetze/SGB_I/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SGB I
__paste_bez____paste_norm__ Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (https://dejure.org/gesetze/SGB_I/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 29
Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere
a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
b) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
c) Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
d) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere
a) Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,
b) Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,
c) sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
2a. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere
a) Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu,
b) Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
c) Hilfen zur Hochschulbildung,
d) Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung,
3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere
a) Leistungen für Wohnraum,
b) Assistenzleistungen,
c) heilpädagogische Leistungen,
d) Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
e) Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
f) Leistungen zur Förderung der Verständigung,
g) Leistungen zur Mobilität,
h) Hilfsmittel,
4. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere
a) Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
b) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit,
c) Reisekosten,
d) Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,
e) Rehabilitationssport und Funktionstraining,
5. besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.

(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts12.12.2019BGBl. I S. 2652
01.01.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz)23.12.2016BGBl. I S. 3234

Rechtsprechung zu § 29 SGB I

185 Entscheidungen zu § 29 SGB I in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 185 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 29 SGB I verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht