Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68) |
| Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit (§§ 27 - 52a) |
| Erster Titel - Krankenbehandlung (§§ 27 - 43b) |
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
(2) Zuzahlungen, die Versicherte nach § 28 Abs. 4 zu entrichten haben, hat der Leistungserbringer einzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert sich entsprechend. Die nach § 83 zu entrichtenden Vergütungen verringern sich in Höhe der Summe der von den mit der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung abrechnenden Leistungserbringern nach Satz 1 einbehaltenen Zuzahlungen. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht im Falle der Leistungserbringung und Abrechnung im Rahmen von Gesamtverträgen nach den §§ 82 und 83. In den Fällen des Satzes 3 haben die Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung im Auftrag der Krankenkasse die Einziehung der Zuzahlung zu übernehmen, wenn der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht zahlt. Sie können hierzu Verwaltungsakte gegenüber den Versicherten erlassen. Klagen gegen Verwaltungsakte nach Satz 5 haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. In den Bundesmantelverträgen kann ein von Satz 4 abweichendes Verfahren vereinbart werden; das Nähere zum Verfahren nach den Sätzen 1, 2 und 4 bis 7 ist in den Bundesmantelverträgen zu vereinbaren.
(3) Zuzahlungen, die Versicherte nach § 39 Abs. 4 zu entrichten haben, hat das Krankenhaus einzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse verringert sich entsprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch das Krankenhaus nicht, hat dieses im Auftrag der Krankenkasse die Zuzahlung einzuziehen. Die Krankenhäuser werden zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach Satz 3 beliehen. Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Krankenhaus je durchgeführtem Verwaltungsverfahren nach Satz 3 eine angemessene Kostenpauschale. Die dem Krankenhaus für Klagen von Versicherten gegen den Verwaltungsakt entstehenden Kosten werden von den Krankenkassen getragen. Das Vollstreckungsverfahren für Zuzahlungen nach § 39 Absatz 4 wird von der zuständigen Krankenkasse durchgeführt. Das Nähere zur Umsetzung der Kostenerstattung nach den Sätzen 6 und 7 vereinbaren der Spitzenverband Bund und die Deutsche Krankenhausgesellschaft. Soweit die Einziehung der Zuzahlung durch das Krankenhaus erfolglos bleibt, verringert sich abweichend von Satz 1 der Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse nicht.
Rechtsprechung zu § 43b SGB V
73 Entscheidungen zu § 43b SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - L 7 KA 16/09
Honorarabrechnung - Ausschlussfrist - Praxisgebühr - nachträgliche Angaben
- SG Stade, 01.09.2005 - S 1 KR 212/04
Inkassorisiko für die Einziehung ausstehender Zuzahlungsbeträge bei der ...
- BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 3/08 R
Krankenversicherung - Verfassungsmäßigkeit der Praxisgebühr
Zum selben Verfahren:
- BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 29/05 R
Krankenversicherung - Hilfsmittelerbringer - Landesvertrag - Fristen für Erhebung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2005 - L 16 KR 31/05
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2005 - L 16 KR 31/05
- LSG Hessen, 15.06.2011 - L 1 KR 117/10
Zum selben Verfahren:
- SG Berlin, 13.05.2009 - S 83 KA 343/06
Krankenversicherung - Praxisgebühr bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2010 - L 7 KA 56/09
Zurückbehaltung; Honorar; Sicherungszweck; Regress; Praxisgebühr; Einbehaltung ...
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Querverweise
- SGB V
- Leistungen der Krankenversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 11 (Leistungsarten)
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 33 (Hilfsmittel)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung
- § 106a (Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung)
- Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
- § 140b (Verträge zu integrierten Versorgungsformen)
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