Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Fünfter Unterabschnitt - Urteile und Beschlüsse (§§ 123 - 142) |
(1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt.
Rechtsprechung zu § 140 SGG
79 Entscheidungen zu § 140 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2004 - L 4 B 23/04
Urteilsergänzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2008 - L 7 AS 6003/07
Einstweiliger Rechtsschutz - unerkanntes Teilurteil unerkannter Teilbeschluss
- SG München, 20.12.1990 - S 34/Al 1142/86
- BSG, 10.02.1970 - 11 RA 49/69
- LSG Sachsen-Anhalt, 07.09.2011 - L 9 KA 1/11
- LSG Hessen, 30.04.1981 - L 1 Kg 168/80
- LSG Bayern, 09.08.2011 - L 5 KR 122/11
- LSG Sachsen, 18.03.2010 - L 3 AS 180/09
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2001 - L 18 KN 41/00
Rentenversicherung
- LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 2/98
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