Straßengesetz
Vierter Teil - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 54 - 64) |
1. Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten (§ 54) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. | vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 1 ohne Erlaubnis eine Straße benutzt, einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage oder der Unterhaltungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt, | |
2. | entgegen den §§ 22, 23 oder 25 eine Anlage errichtet oder wesentlich verändert, einer im Rahmen des § 22 Abs. 1 und 2 erteilten vollziehbaren Auflage oder einer auf Grund von § 22 Abs. 7 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | |
3. | als Nutzungsberechtigter entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 eine Schutzwaldung nicht erhält oder nicht den Schutzzwecken entsprechend bewirtschaftet, | |
4. | eine von der Straßenbaubehörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 angelegte Einrichtung unbefugt beseitigt oder unbrauchbar macht oder entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, | |
5. | vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung nach § 41 Abs. 2 oder 4 zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | |
6. | vorsätzlich oder fahrlässig eine von ihm verursachte Verunreinigung im Sinne des § 42 nicht unverzüglich beseitigt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. | die Gemeinde bei Ordnungswidrigkeiten nach | ||
a) | Absatz 1 Nr. 1, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt oder die Gemeinde für die Entscheidung über die Sondernutzung zuständig ist, | ||
b) | Absatz 1 Nr. 2, soweit es sich um Verstöße gegen eine Satzung handelt, | ||
c) | Absatz 1 Nr. 4, soweit die Gemeinde nach § 28 Abs. 1 und 2 als Straßenbaubehörde zuständig ist, | ||
d) | Absatz 1 Nr. 5 und | ||
e) | Absatz 1 Nr. 6, soweit es sich um Gemeindestraßen oder Ortsdurchfahrten von Kreis- und Landesstraßen handelt, | ||
2. | die unteren Verwaltungsbehörden bei sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2, | ||
3. | im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden, die Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a sind. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.
Rechtsprechung zu § 54 StrG
8 Entscheidungen zu § 54 StrG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 1 S 2206/03
Polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Demonstrationsteilnehmers
- VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - 1 S 2272/97
Normenkontrolle einer Polizeiverordnung: Bettelverbot und Alkoholgenuß auf ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00
Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 3057/99
Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone
- OLG Karlsruhe, 20.12.1974 - 10 U 115/74
- VGH Baden-Württemberg, 15.03.1991 - 2 S 2791/89
Erschließungsbeitrag: Eckgrundstücksvergünstigung für einseitig durch die ...
- OLG Karlsruhe, 30.10.1992 - 3 Ss 101/92
Demonstration; Ordnungswidrigkeit; Garantenstellung; Zurechnung
- OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 1 Ss 218/95
Verteilen von Flugblättern in einer Fußgängerzone als Gemeingebrauch
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 54 StrG:
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- § 13 (Schutz öffentlicher Straßen) (zu § 54 I Nr. 4)