Straßengesetz
| Vierter Teil - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 54 - 64) |
| 1. Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten (§ 54) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
| 1. | vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 1 ohne Erlaubnis eine Straße benutzt, einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage oder der Unterhaltungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt, | |
| 2. | entgegen den §§ 22, 23 oder 25 eine Anlage errichtet oder wesentlich verändert, einer im Rahmen des § 22 Abs. 1 und 2 erteilten vollziehbaren Auflage oder einer auf Grund von § 22 Abs. 7 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | |
| 3. | als Nutzungsberechtigter entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 eine Schutzwaldung nicht erhält oder nicht den Schutzzwecken entsprechend bewirtschaftet, | |
| 4. | eine von der Straßenbaubehörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 angelegte Einrichtung unbefugt beseitigt oder unbrauchbar macht oder entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, | |
| 5. | vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung nach § 41 Abs. 2 oder 4 zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | |
| 6. | vorsätzlich oder fahrlässig eine von ihm verursachte Verunreinigung im Sinne des § 42 nicht unverzüglich beseitigt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
| 1. | die Gemeinde bei Ordnungswidrigkeiten nach | ||
| a) | Absatz 1 Nr. 1, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt oder die Gemeinde für die Entscheidung über die Sondernutzung zuständig ist, | ||
| b) | Absatz 1 Nr. 2, soweit es sich um Verstöße gegen eine Satzung handelt, | ||
| c) | Absatz 1 Nr. 4, soweit die Gemeinde nach § 28 Abs. 1 und 2 als Straßenbaubehörde zuständig ist, | ||
| d) | Absatz 1 Nr. 5 und | ||
| e) | Absatz 1 Nr. 6, soweit es sich um Gemeindestraßen oder Ortsdurchfahrten von Kreis- und Landesstraßen handelt, | ||
| 2. | die unteren Verwaltungsbehörden bei sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2, | ||
| 3. | im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden, die Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a sind. | ||
Rechtsprechung zu § 54 StrG
5 Entscheidungen zu § 54 StrG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 3057/99
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- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00
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- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 1 S 2206/03
Polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Demonstrationsteilnehmers
- VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - 1 S 2272/97
Normenkontrolle einer Polizeiverordnung: Bettelverbot und Alkoholgenuß auf ...
- OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 1 Ss 218/95
BaWüStrG § 54 Abs. 1 Nr. 1
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 54 StrG:
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- § 13 (Schutz öffentlicher Straßen) (zu § 54 I Nr. 4)