Siehe nun Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)
Unterbringungsgesetz
3. Abschnitt - Die Unterbringung und ihre Durchführung (§§ 6 - 14) |
(1) 1Wer auf Grund dieses Gesetzes in einer anerkannten Einrichtung untergebracht ist, hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. 2Die Behandlung der Anlasserkrankung soll die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung der untergebrachten Person so weit als möglich wieder herstellen, um ihr ein möglichst selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen. 3Die Behandlung umfasst auch Untersuchungsmaßnahmen sowie Maßnahmen, die erforderlich sind, um der untergebrachten Person nach ihrer Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
(2) 1Die Behandlung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. 2Die Einwilligung muss auf dem freien Willen der insoweit einwilligungsfähigen und ärztlich angemessen aufgeklärten untergebrachten Person beruhen.
(3) 1Die Einwilligung der untergebrachten Person in die Behandlung, die ihrem natürlichen Willen widerspricht (Zwangsbehandlung), ist dann nicht erforderlich, wenn und solange
2Die Behandlung nach Satz 1 muss im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen. 3Sie darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn mildere Mittel, insbesondere eine weniger eingreifende Behandlung, aussichtslos sind. 4Die Belastungen dürfen nicht außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. 5Dieser muss mögliche Schäden der Nichtbehandlung deutlich feststellbar überwiegen.
(4) 1Eine Behandlung nach Absatz 3 darf nur auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden. 2Zuvor hat ein Arzt die untergebrachte Person angemessen aufzuklären und zu versuchen, ihre auf Vertrauen gerichtete Zustimmung zu erreichen. 3Die Behandlungsmaßnahmen sind zu dokumentieren einschließlich ihres Zwangscharakters, ihrer Durchsetzungsweise, ihrer maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung. 4Eine zu dokumentierende Nachbesprechung durch den behandelnden Arzt muss erfolgen, sobald es der Gesundheitszustand zulässt.
(5) 1Eine Behandlung nach Absatz 3 ist auf Antrag der behandelnden anerkannten Einrichtung nur mit vorheriger Zustimmung des Betreuungsgerichts, bei nach § 15 untergebrachten Personen der Strafvollstreckungskammer beziehungsweise der Jugendkammer zulässig. 2Dies gilt nicht in den Fällen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, wenn hierdurch die Behandlung verzögert würde und sich hieraus Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der gefährdeten Person ergeben würden ("Gefahr im Verzug"), die Zustimmung ist unverzüglich nachträglich herbeizuführen. 3Für die Strafvollstreckungs- und die Jugendkammern gelten die Vorschriften des FamFG über die Zwangsbehandlung (§§ 312 ff. FamFG) entsprechend.
(6) 1Eine wirksame Patientenverfügung der zu behandelnden Person (§§ 1901a und b BGB) ist zu beachten. 2Schließt sie eine Behandlung nach Absatz 3 aus, geht die Patientenverfügung vor, nicht jedoch in Fällen gegenwärtiger erheblicher Fremdgefährdung (Absatz 3 Satz 1 Nummer 2).
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Unterbringungsgesetzes und des Landeskranken hausgesetzes vom 02.07.2013 (GBl. S. 157), in Kraft getreten am 12.07.2013.
Rechtsprechung zu § 8 UBG
23 Entscheidungen zu § 8 UBG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11
Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 21.04.2011 - 2 BvR 633/11
Aussetzung der Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten mit ...
- BVerfG, 21.04.2011 - 2 BvR 633/11
- OLG Stuttgart, 13.05.2014 - 4 Ws 63/14
Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Anforderungen an die Begründung der ...
- OLG Stuttgart, 21.10.2013 - 4a Ws 211/13
Maßregelvollzug: Anforderungen an einen die Zwangsmedikation eines ...
- VG Freiburg, 29.10.2015 - 6 K 2245/14
Einsicht in Patientenakten durch nahe Angehörige bzw. Erben; Bezahlung ...
- OLG Stuttgart, 10.10.2013 - 4a Ws 207/13
Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Rechtsbehelf gegen die Erteilung der ...
- LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 6 VG 389/18
- OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 2 Ws 102/18
Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Anfechtbarkeit der durch einstweilige ...
- AG Nürtingen, 10.11.2011 - 11 XIV 80/11
Zwangsweise Behandlung psychisch Kranker bei Unterbringung nach UBG ...
- OLG Jena, 11.02.2015 - 1 Ws 40/15
Maßregelvollzug in Thüringen: Anfechtbarkeit der gerichtlichen Zustimmung zur ...
§ 8 UBG in Nachschlagewerken
- § 8 UBG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Psychisch-Kranken-Gesetz
- Zwangsbehandlung
Querverweise
Auf § 8 UBG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Maßregelvollzug
- § 15