Urheberrechtsgesetz
| Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143) |
| Abschnitt 1 - Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 120 - 128) |
| Unterabschnitt 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 124 - 128) |
(1) Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.
(2) Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 128 UrhG
7 Entscheidungen zu § 128 UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 11.08.2010 - 5 U 18/08
Urheberrechtsschutz für Zusammenstellung von Konzertfilmaufnahmen
- OLG Köln, 19.01.2007 - 6 U 163/06
Einstweiliger Rechtsschutz bei Anwendung ausländischen Rechts - Filmrechte an ...
- LG Köln, 16.01.2009 - 28 AR 10/08
- LG Hamburg, 27.06.2007 - 308 O 320/07
Urheberrechtsverletzung: Unberechtigtes Anbieten von DVDs mit Filmaufnehmen eines ...
- LG Hamburg, 01.09.2006 - 308 O 669/05
- OLG Hamburg, 05.06.2003 - 3 U 48/00
Zum urheberrechtlichen Schutz gegen die Verbreitung unautorisierter ...
- LG Hamburg, 12.11.1996 - 308 O 267/96
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