Urheberrechtsgesetz

   Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143)   
   Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen (§§ 129 - 137l)   

§ 137d
Computerprogramme

(1) Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.

(2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind.

Rechtsprechung zu § 137d UrhG

10 Entscheidungen zu § 137d UrhG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 137d UrhG

Querverweise

Auf § 137d UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Übergangsbestimmungen
          § 137e (Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG)
Redaktionelle Querverweise zu § 137d UrhG:
    UrhG
      Urheberrecht
        Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
          §§ 69a ff (Gegenstand des Schutzes)
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