Versammlungsgesetz

   2. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 5 - 13)   
§ 12

Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.

Rechtsprechung zu § 12 VersG

5 Entscheidungen zu § 12 VersG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 12 VersG

Querverweise

Auf § 12 VersG verweisen folgende Vorschriften:
    VersG
      Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
     
      Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
Redaktionelle Querverweise zu § 12 VersG:
    VersG
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 29 I Nr. 8 (zu § 12 S. 2)

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