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Versammlungsgesetz

   2. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 5 - 13)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Versammlungsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 6

(1) Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.

(2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen.

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Rechtsprechung zu § 6 VersG

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