Versammlungsgesetz
2. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 5 - 13) |
(1) 1Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. 2Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) 1Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden
2Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden inzwischen zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck benötigt.
(3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Informationen nach Maßgabe der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 12a VersG
47 Entscheidungen zu § 12a VersG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 29.07.2021 - 10 K 4722/19
Beobachtung einer Versammlung unter freiem Himmel unter Einsatz einer Drohne
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2023 - 15 A 2417/20
- VG Gelsenkirchen, 24.11.2020 - 14 K 5442/18
Videografie, Kamerabeobachtung, Videoaufzeichnung, Versammlung, Nichtstörer, ...
- VG Gelsenkirchen, 19.02.2019 - 14 K 7046/16
Kamera-Beobachtung, Versammlung, Kamera, Kamera-Monitor-Prinzip, ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2020 - 15 A 1139/19
Versammlung; Videobeobachtung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2020 - 15 A 1139/19
- VerfGH Berlin, 11.04.2014 - VerfGH 129/13
Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter ...
- VG Berlin, 05.07.2010 - 1 K 905.09
Friedliche Demonstrationen dürfen von der Polizei nicht gefilmt werden
- VG Gelsenkirchen, 23.10.2018 - 14 K 3543/18
Foto Twitter Facebook Versammlung Bildaufnahme Polizei Lichtbild ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2019 - 15 A 4753/18
Polizei darf keine Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2019 - 15 A 4753/18
- VG Köln, 16.05.2019 - 20 K 5133/17
Querverweise
Auf § 12a VersG verweisen folgende Vorschriften:
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
- § 19a
Redaktionelle Querverweise zu § 12a VersG:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeiverordnungen
- § 21 I (Zuständigkeit)