Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 8e) |
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation (§§ 1 - 3a) |
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) 1Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. 3Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1. | durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen; | ||
2. | durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde | ||
a) | aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach; | ||
b) | aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde; | ||
c) | aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde; | ||
d) | mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; | ||
3. | bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, | ||
a) | indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden; | ||
b) | durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. |
(4) 1Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. 2Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
(5) 1Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. 2Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) vom 04.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) | 04.12.2023 | |
01.11.2019 | Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften | 21.06.2019 | |
29.07.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) | 18.07.2017 | |
01.07.2014 | Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.07.2013 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.07.2013 | |
01.02.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften | 21.08.2002 |
Rechtsprechung zu § 3a BVwVfG
281 Entscheidungen zu § 3a BVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 29.11.2023 - 2 K 1932/23
Widerspruchserhebung über beA / beBPo ohne qualifizierte elektronische Signatur
- VG Freiburg, 19.03.2024 - 3 K 1471/23
- VG Neustadt, 27.02.2023 - 3 K 1023/22
Widerspruchserhebung per E-Mail; Rüge der formellen Rechtswidrigkeit der ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.2024 - 2 S 518/23
P. gegen Stadt Breisach wegen Gültigkeit der 3. Änderung der Satzung über die ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22
Normenkontrollantrag gegen eine Abfallwirtschaftssatzung; Erhebung eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 4 S 1004/21
Widerspruchserhebung über das Kundenportal des Landes Baden-Württemberg; Erwerb ...
- BVerwG, 02.07.2020 - 2 WRB 1.20
Beschwerdeform; Beschwerdefrist; Beweiswürdigung; Rechtsbeschwerdebegründung; ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2022 - 1 M 43/22
Widerspruchsschreiben in Gestalt einer PDF-Datei
- BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 27.21
Behördeninterne Signatur berechtigt nicht zum digitalen Rechtsverkehr
- VGH Bayern, 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849
Unzulässige Widerspruchseinlegung durch einfache E-Mail
Querverweise
Auf § 3a BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 37 (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung)
- Besondere Verfahrensarten
- Verfahren über eine einheitliche Stelle
- § 71e (Elektronisches Verfahren)
- Schlussvorschriften
- § 102a (Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 3a (Elektronische Kommunikation)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
- Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 56 (Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
- Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 9a (Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Überwachung
- Entsorgungsfachbetriebe
- § 57 (Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften)
- Schlussbestimmungen
- § 64 (Elektronische Kommunikation)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 70 [Form und Frist des Widerspruchs]
Redaktionelle Querverweise zu § 3a BVwVfG:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 59 (weggefallen)