Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   4. Abschnitt - Wechselbürgschaft (Art. 30 - 32)   

Artikel 30

(1) Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.

(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.

Rechtsprechung zu Art. 30 WechselG

12 Entscheidungen zu Art. 30 WechselG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 30 WechselG

Querverweise

Auf Art. 30 WechselG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 30 WechselG:
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