Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 6 - Sicherheitsleistung (§§ 108 - 113) |
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
(2) 1Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. 2Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.
Rechtsprechung zu § 112 ZPO
138 Entscheidungen zu § 112 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 22.02.2024 - I ZB 41/23
- BGH, 16.01.2024 - XI ZR 49/23
Anordnung der Erbringung einer Prozesskostensicherheit
- BPatG, 15.03.2021 - 3 Ni 20/20
- OLG Frankfurt, 08.11.2019 - 6 U 79/19
Höhe der Prozesskostensicherheitsleistung für das Revisionsverfahren und die ...
- LG Offenburg, 11.05.2021 - 2 O 20/21
Zivilprozess: Prozesskostensicherheit durch einen deutschen Kläger mit ...
- ArbG Karlsruhe, 03.12.2020 - 8 Ca 405/20
Prozesskostensicherheit
- OLG Düsseldorf, 30.06.2022 - 20 U 51/22
Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit auch im einstweiligen ...
- LG Augsburg, 21.12.2018 - 111 O 1764/17
Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit
- OLG Hamburg, 07.10.2021 - 5 U 23/12
Urheberrechtlicher Unterlassungsantrag gegen den Verkauf von ...
- BGH, 02.11.2021 - II ZR 50/20
Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit für das Revisionsverfahren
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 112 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 79 IV 2 (Parteiprozess)