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Zwangsversteigerungsgesetz

   1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161)   
   2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145)   
   IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen (§§ 44 - 65)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ZVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZVG (https://dejure.org/gesetze/ZVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Zwangsversteigerungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ZVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zwangsversteigerungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 56

1Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. 2Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. 3Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.

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Rechtsprechung zu § 56 ZVG

167 Entscheidungen zu § 56 ZVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 56 ZVG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 437 (Rechte des Käufers bei Mängeln) (zu § 56 S. 3)
Was ist das?

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