Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen (§§ 44 - 65) |
1Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. 2Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. 3Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.
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Rechtsprechung zu § 56 ZVG
167 Entscheidungen zu § 56 ZVG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 16.06.2025 - 5 U 76/23
Zahlungsanspruch einer Rechtsanwaltssozietät aus abgetretenem Recht eines ihrer ...
- BGH, 18.07.2024 - V ZB 43/23
Gebot fairer Verfahrensführung bei Versteigerungsverfahren mit abschreckenden ...
- OVG Sachsen, 26.06.2015 - 5 A 706/13
Beitrag ; Verrentung; Rente; öffentliche Last; Zwangsversteigerung; Zuschlag; ...
- VG Wiesbaden, 14.11.2022 - 1 K 2154/18
Haftung des Erwerbers eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung für ...
- OLG München, 10.08.2022 - 11 W 755/22
Kostenniederschlagung bei Beschwerde im Versteigerungsverfahren
- KG, 02.12.2002 - 24 W 92/02
Mithaftung des Ersteigerers für Wohngeldausfälle vor dem Zuschlag
- FG Sachsen, 02.04.2014 - 2 K 1663/13
Keine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer durch ...
- BGH, 18.10.2007 - V ZB 44/07
Anfechtung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren wegen Irrtums über eine ...
Zum selben Verfahren:
- VG Schwerin, 18.04.2018 - 4 A 3063/16
Trinkwasserbeiträge; Entstehung im Fall der Zwangsversteigerung; ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 56 ZVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 437 (Rechte des Käufers bei Mängeln) (zu § 56 S. 3)